Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Hartz-IV-Sanktionen

Ein Grundrecht verhandeln

Eine Prüfung des Bundesverfassungsgerichts soll seit Mitte Januar klären, ob Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger mit dem Grund­gesetz vereinbar sind. Dabei geht es um eine grundsätzliche Frage: Darf der Staat das grundrechtlich garantierte Existenzminimum an Bedingungen knüpfen?

Den Anstoß gab das Sozialgericht Gotha. 2016 hatte es das Bundesverfassungs­gericht in Karlsruhe angerufen, um klären zu lassen, ob die im Sozialgesetzbuch II (SGB II) festgeschriebenen Sanktionen und die Sanktionspraxis der Jobcenter rechtmäßig sind. »Nach Auffassung der Richter verstoßen die Sanktionsregelungen im SGB II gegen mehrere verfassungsmäßig garantierte Grundrechte«, hatte das Thüringer Gericht damals mitgeteilt. Denn Hartz IV ist als Existenzminimum festgelegt, also als das, was nötig ist, um die Grundversorgung wie Wohnen und Essen ­sicherzustellen, aber auch ein Mindestmaß an kultureller und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Der Regelsatz liegt seit dem 1. Januar bei 424 Euro für alleinstehende Erwachsene. Im Detail sind – nach dem alten Stand von 2018 – zum Beispiel 1,06 Euro für Bildung und 34,66 Euro für Verkehrsmittel vorgesehen. Zum Vergleich: Im Ruhrgebiet kostet schon das vergünstigte Sozialticket für Bus und Bahn 38,65 Euro.

Hartz-IV-Bezieherinnen berichten von verlorenem Selbstvertrauen, nicht erreichbaren Jobcenter-Hotlines und Sanktionsängsten, die krank machten.

Das Minimum darf aber gekürzt werden, nämlich dann, wenn »erwerbstä­tige Leistungsberechtigte« ihre »Pflichten verletzen« und zu wenig »Eigenbemühen« nachweisen. Zum Beispiel, wenn sie sich weigern, eine vom Jobcenter als zumutbar angesehene Arbeit oder einen Minijob anzunehmen oder eine sogenannte Maßnahme, zum Beispiel einen Computerkurs, nicht antreten oder abbrechen. Beim ersten Verstoß kann der Regelsatz um 30 Prozent, beim zweiten Verstoß innerhalb eines Jahres um 60 Prozent gekürzt werden. Beim dritten droht die komplette Streichung, dann auch die der Übernahme von Miete, Heizkosten und Krankenversicherung. Unter 25jährige trifft das Gesetz noch härter: Ihnen droht schon beim ersten Verstoß die vollständige Streichung aller Leistungen, beim zweiten Mal fallen auch Miete und Krankenversicherung weg. Für ­sogenannte Meldeversäumnisse, also nicht wahrgenommene Termine, droht jeweils eine Kürzung um zehn Prozent. Beinahe 953 000 Sanktionen wurden im Jahr 2017 gegen 421 000 Hartz-IV-Bezieher ausgesprochen, 77 Prozent davon wegen Meldeverstößen.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt derzeit eine solche Sanktion. Ein ALG-II-Bezieher aus Erfurt hatte sich zweimal geweigert, eine Stelle und einen Gutschein zum Probearbeiten anzunehmen. Also hatte das Jobcenter seinen Regelsatz um 60 Prozent gekürzt. Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Gotha, und das wandte sich an das Bundesverfassungsgericht.

Das ist nicht selbstverständlich. Christel T. kämpft seit Jahren mit dem Anti-Hartz-IV-Aktivisten Ralph Boes und anderen gegen Sanktionen. Ein Rechtsgutachten aus diesem Kreis sei entscheidend gewesen, um viele Hürden auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht zu überwinden, sagte sie der Jungle World. Ein solches Verfahren könne an vielen Punkten scheitern, zunächst schon daran, dass in vielen Fällen die Sanktion nicht rechtmäßig sei, so dass Betroffene zuerst gegen das Jobcenter klagten und nicht gegen den Sanktionsparagraphen. Klagen sei teuer, Prozesskostenhilfe gebe es nur bei Aussicht auf Erfolg, so T. Kläger müssten alle Instanzen durchlaufen oder ein Sozialgericht müsste das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Dafür brauche es eine aufwendige Richtervorlage – und die Bereitschaft des Verfassungs­gerichts, die Klage anzunehmen. »Das alles ist hier jetzt eingetreten, das ist schon etwas Besonderes«, so T. Für sie geht es um Grundsätzliches: »Wenn Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind, dann muss das Verfassungsgericht das Handeln des Staates untersuchen und nicht das der Erwerbs­losen.«

Die Bundesregierung ­argumentierte in Karlsruhe mit der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger. Es sei auch Teil dieses Grundrechts, an der Gewährung des Existenzminimums mitzuwirken, und darum könne der Staat in seiner Ausgestaltung bestimmen, ­welche Bedingungen er daran knüpfe, referierte Maximilian Steinbeis auf Verfassungsblog.de die Position der Regierung. »Mein Eindruck: Da kommt was Größeres«, resümierte der Jurist den Auftakt der mündlichen Verhandlung.

Die Wuppertaler Sozialinitiative ­Tacheles kämpft seit 1994 für Sozial- und Arbeitslosenrechte und war in der vergangenen Woche als sachverständige Organisation am Prozess beteiligt. Aus dem Fragenkatalog, den das Bundesverfassungsgericht vorab zugeschickt hatte, erstellte der Verein eine Online-Umfrage über Wirkungen und Folgen von Sanktionen, mit enormer Resonanz: 21 000 Menschen beteiligten sich, darunter mehr als 12 000 Menschen, die Leistungen nach SGB II beziehen oder bezogen haben, von Sanktionen also direkt betroffen sind oder waren. Auch Fachkräfte in Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälte und über 1 300 Angestellte von Jobcentern und Sozialleistungsträgern nahmen teil. Die Antworten liefern bemerkenswerte Zahlen dazu, wie Sanktionen wirken. 81 Prozent der direkt Betroffenen gaben an, Sanktionen seien der Beginn einer Schuldenspirale. Sie haben der Umfrage zufolge mehrheitlich erlebt, dass Sanktionen zu Stromsperren (74 Prozent) oder gar Wohnungslosigkeit (70 Prozent) führen. Die Zustimmungswerte aus Beratungsstellen und von Anwälten stützen diese Einschätzung.

Interessant ist, dass die Gruppe der Angestellten aus den Jobcentern überwiegend Gegenteiliges antwortete. »Wir haben es mit zwei Welten zu tun, in denen sich Sanktionskritiker und -befürworter bewegen«, sagte der Vorsitzende von Tacheles, Harald Thomé, der Jungle World. »Was erstaunlich ist: Knapp 60 Prozent der Teilnehmenden aus Jobcentern glauben, dass Sanktionierte keine Lust auf Arbeit hätten. Zugleich sagen aber auch 50 Prozent, dass ihre Beratung mangelhaft sei.« Auch konkrete Verbesserungswünsche kamen aus der Gruppe: bessere Beratung durch die Jobcenter, sozialpädagogische Unterstützung, mehr Qualifizierungsangebote.

Tacheles sieht sich auch als Stimme derer, die unter einer rigiden Sozial­politik leiden. Darum hat der Verein noch etwas gemacht: »In der Umfrage gab es ein Freifeld für individuelle ­Erfahrungsberichte – und was da zurückkam, war wirklich erstaunlich und erschreckend.« Hartz-IV-Bezieherinnen hätten von verlorenem Selbstvertrauen, nicht erreichbaren Jobcenter-Hotlines und Sanktionsängsten berichtet, die krank machten, Fallmanagerinnen von überlasteten Jobcentern – 1 000 Seiten Erfahrungen. »Die Aus­sagen sind so wichtig und so authentisch, dass wir sie dem Gericht ebenfalls vorgelegt haben«, so Thomé. Tacheles hat die Befragungsergebnisse und Rückmeldungen auf der eigenen Website veröffentlicht.

In einigen Monaten will das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekanntgeben. Ob die Sanktionen oder Teile von ihnen dann fallen? »Rechtlich wäre es möglich«, sagt Thomé, »politisch kann ich es mir nicht vorstellen. Denn hier geht es um einen Eingriff in die Menschenwürde, und diese Entscheidung würde weit über Hartz IV hinausgehen.« Entweder kippt das Gericht alle Sanktionen vollständig oder nur die im konkreten Fall vorliegenden. In dem geht es um eine Sanktion in Höhe von 60 Prozent gegen einen über 25 Jahre alten Mann. Weniger weitgehende Sanktionen und die Praxis gegenüber den unter 25jährigen sind davon womöglich nicht berührt. »Wird die 60-Prozent-Kürzung gekippt, könnte das also bedeuten, dass das Gericht 30 Prozent weniger Leistungen für in Ordnung hält«, ­sagte Thomé.