Nachfahren geflüchteter Juden

»Geplapper über historische Verantwortung«

Nachfahren von Juden, die vor dem Nazi-Terror flüchten mussten, wird die deutsche Staatsbürgerschaft verweigert. Der Literaturwissenschaftler Nicholas Courtman sieht darin eine Fortführung des NS-Unrechts.
Interview Von

Die Article 116 Exclusions Group ist ein internationaler Zusammenschluss von Nachkommen deutscher Juden, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft wegen der nationalsozialistischen Verfolgung verloren haben, deren Anträge auf Wiedereinbürgerung aber trotzdem in großer Zahl abgelehnt wurden. Was ist das Problem an der Gesetzeslage?
Das Problem ist: Viele Abkömmlinge von Verfolgten des NS-Regimes haben nach der jetzigen Gesetzeslage keinen Einbürgerungsanspruch oder keinen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Man könnte meinen, dieser Anspruch wäre durch Artikel 116.2 des Grundgesetzes ge­sichert, in dem es heißt: »Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.«
Es gab aber schon immer mehrere Gruppen, die davon ausgeschlossen waren. »Abkömmling« ist kein Begriff, den das Staatsangehörigkeitsrecht definiert, darum war es stets eine Auslegungsfrage, wer darunter eigentlich fällt. In den fünfziger und sechziger Jahren war die Anwendung des Artikels und der damit ­zusammenhängenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen sehr restriktiv, unter anderem weil die entsprechenden Ausschüsse und Referate noch mit lauter Alt­nazis besetzt waren. Von 1975 bis 1983 herrschte eine liberalere Auslegung vor, die den Begriff Abkömmling familienrechtlich interpretierte, so dass er alle ehelich geborenen Kinder und die nichtehelichen Kinder von Frauen einschloss.

Junge jüdische Flüchtlinge bei ihrer Ankunft im britischen Harwich, 1938.

Bild:
Bundesarchiv

Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1983 muss jedoch geprüft werden, ob der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts erworben hätte, die zum Zeitpunkt seiner Geburt gültig waren. Das führt zu diversen Problemen. Die größte Gruppe ist davon ausgeschlossen, weil sie oder ihre Eltern vor dem 1. April 1953 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit bis dahin aber nur durch den Vater vererbt werden konnte, was erst 1974 für verfassungswidrig erklärt wurde. Aus einigen Eigentümlichkeiten des deutschen Grundgesetzes ergibt sich der 1.4.1953 als Stichtag, bis zu dem diese verfassungswidrige Bestimmung rückwirkend aufgehoben wurde.

Was bedeutet das konkret?
Das heißt, alle vor 1953 ehelich ge­borenen Kinder deutscher Mütter und nichtdeutscher Väter haben nach wie vor keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Und das Problem setzt sich über die Generationen fort: Mein Vater, dessen Mutter nach England geflohen war, ist 1952 geboren, darum habe ich einen solchen Anspruch nicht, während meine Cousins, deren Eltern jünger sind, ihn haben.

Was genau ist am Artikel 116 problematisch?
Der Wortlaut selbst, weil darin explizit vom Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit als Berechtigungsgrundlage die Rede ist. Das heißt, dass Menschen, die vor nationalsozialistischer Verfolgung aus Deutschland geflohen sind, und sich in einem anderen Land einbürgern ließen, oder als Frauen ausländische Männer heirateten, automatisch ihre Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Staatsangehörigkeit gilt dann nicht als entzogen, sondern als »freiwilliger Verzicht« im Einklang mit den normalen Bestimmungen des damaligen Staatsangehörigkeitsrechts. In unserer Gruppe gibt es beispielsweise eine Frau, 1928 geboren, deren Eltern Ärzte waren und 1933 ihre Arbeit verloren, weil sie Juden waren. Die Familie ist sofort nach England ausgewandert hat dann 1939 vor dem Ausbruch des Krieges die britische Staatsangehörigkeit angenommen. Diese Menschen können keinen Anspruch nach Artikel 116 geltend machen, weil der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit freiwillig gewesen sein soll.

Gibt es noch kleinere, kompliziertere Fallgruppen?
Ja. An einer Untergruppe derer, die nicht offiziell zwangsausgebürgert wurden, aber ihre Staatsangehörigkeit dennoch aus Gründen der Verfolgung verloren haben, wird die Absurdität der Sache besonders sichtbar, und zwar denjenigen, die den Nürnberger Gesetzen zufolge als »Mischling 1. Grades« galten. 1941 gab es eine Verordnung zur Massenausbürgerung aller im Ausland ­lebenden Juden, was die außerhalb Deutschlands in Ghettos und Konzentrationslagern Gefangenen mit einschloss. Dies betraf aber streng genommen nur »Volljuden«. Es gibt drei Fälle in unserer Gruppe, deren Einbürgerungsanträge im letzten Jahr noch abgelehnt worden sind, weil ihre Vorfahren »Mischlinge 1. Grades« gewesen seien, die ihre Staatsangehörigkeit erst mit der Einbürgerung in ihren neuen Heimatländern aufgegeben hätten. Diese Menschen haben natürlich immer geglaubt, sie seien ausgebürgert worden, weil sie alle ein »J« in den Pass gestempelt bekommen hatten, weil sie alle den Verfolgungen und Schikanen der Nazis ausgesetzt waren, weil ihre ganzen Familien getötet worden sind. Aber daran wird wirklich deutlich, wie verrückt diese deutsche Rechts­praxis ist.