Der rot-grüne Senat in Hamburg will vor der Bürgerschaftswahl im Februar noch schnell ein neues Polizeigesetz durchbringen

Rot-grüner Grundrechtseingriff

Vor der Bürgerschaftswahl im Februar will der Hamburger Senat ein neues Polizeigesetz beschließen lassen. Die Polizei soll neue Software zur automatisierten Datenanalyse nutzen und personenbezogene Daten länger speichern dürfen.

Von hanseatischer Gelassenheit war im Innenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft am vorvergangenen Dienstag wenig zu spüren. Der Vorsitzende des Ausschusses, Ekkehard Wysocki (SPD), entzog Johannes Caspar ohne ersichtlichen Anlass das Wort. Der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte lediglich eine an ihn gerichtete Frage beantworten wollen. »So etwas habe ich noch nicht erlebt«, sagte Christiane Schneider, Vizepräsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft und innenpolitische Sprecherin der Linkspartei, nach der Sitzung im Gespräch mit der Jungle World.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jede neue Eintragung in einer Polizeidatenbank bewirkt, dass frühere Eintragungen erst zehn Jahre, nachdem die neue Eintragung erfolgte, gelöscht werden müssen.

Die angespannte Stimmung im Innenausschuss hatte einen Grund: Verhandelt wurde der umstrittene Gesetzentwurf des rot-grünen Senats für das »Dritte Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften«. Der Senat kündigte in der Sitzung zwar einige Korrekturen an, die von dem Staats- und Verwaltungsrechtler Caspar kritisierten Passagen des Entwurfs sollen aber bestehen bleiben. »Es gibt einen sehr heftigen Konflikt zwischen der Innenbehörde und dem Datenschutzbeauftragten, da die Polizei weitreichende Befugnisse erhalten soll, nicht zuletzt zur Verknüpfung von Daten aus ihren Datenbanken, zugleich aber die Befugnisse des Datenschutzbeauftragten eingeschränkt werden sollen«, sagte Schneider. Der erste Entwurf für ein neues Polizeigesetz hatte vorgesehen, die Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten gegenüber der Polizei und der Innenbehörde gänzlich zu streichen. Nach heftiger Kritik von Juristen und Datenschutzbeauftragten auch aus anderen Bundesländern soll die Anordnungsbefugnis nur im Bereich der präventiven Polizeiarbeit entfallen.

Bei der Strafverfolgung soll die Befugnis also weiterhin gelten. Stellt der Datenschutzbeauftragte datenschutzrechtliche Verstöße bei der Strafverfolgung fest, kann er anordnen, dass die ermittelnde Behörde die datenschutzwidrige Maßnahme beendet. In den vergangenen eineinhalb Jahren machte Caspar nur einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 31. August vorigen Jahres untersagte er der polizeilichen Ermittlungsgruppe »Schwarzer Block« die Nutzung einer Gesichtserkennungssoftware, mit der die Polizei Aufnahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel nach mutmaßlichen Straftätern durchsucht hatte. Hamburgs Innen­senator Andy Grote (SPD) wollte jedoch nicht auf die Anwendung der Software verzichten. Grotes Behörde klagte gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten. Solange die Klage der Innenbehörde nicht abgewiesen ist, darf die Polizei die Software weiter verwenden. Am 23. Oktober soll die Sache am Hamburger Verwaltungsgericht verhandelt werden. Auch wenn das Gericht die Klage abweisen sollte, wird die Polizei die Gesichtserkennungssoftware Caspar zufolge weiter nutzen können. Denn bis ein letztinstanzliches Urteil ergeht, könne es Jahre dauern, sagte der Datenschutzbeauftragte der Taz.