Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit von Kollektivsanktionen durch den DFB

Verurteile und herrsche

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit vom Deutschen Fußball-Bund verhängter Kollektivsanktionen bestätigt. Fans und Vereine sprechen von einem fatalen Signal.

Die Schlagzeilen waren wieder einmal entlarvend. »Vereine müssen weiter für störende Fans haften«, titelte der Kicker. Das Sportmagazin sieht – ähnlich wie die Verbände Deutscher Fußball-Bund (DFB) und Deutsche Fußball-Liga (DFL) – im ­renitenten Teil des Publikums einen Störfaktor für den reibungslosen Ablauf ihres Fußballgeschäfts. Der Bayerische Rundfunk nahm ebenfalls den Ausdruck »störende Fans« in seine Schlagzeile auf. Schließlich gilt es, den Anfängen zu wehren. Wo kämen wir hin, wenn selbstorganisierte Fangruppierungen darüber entschieden, ob Pyrotechnik oder ­Politik etwas im Fußballstadion verloren haben?

Gegenstand der tendenziösen Berichterstattung war das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur »Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger« Anfang November. Geklagt hatte der FC Carl Zeiss Jena (FCC), der wegen dreier Vorfälle mit Pyrotechnik in der Dritten Liga knapp 25 000 Euro Strafe zahlen sollte. So weit wie der Thüringer Traditionsverein war noch nie ein Fußballverein in der juristischen Aus­einandersetzung mit dem DFB gegangen. Aus Sicht der Kläger war die ­Sache klar: keine Strafe ohne Schuld.

»Unser Sicherheitssystem ist vom DFB zertifiziert und von der Dekra überprüft. Wir setzen sogar Spürhunde bei den Pyrokontrollen ein.« Chris Förster, Geschäftsführer des FC Carl Zeiss Jena

»Unser Sicherheitssystem ist vom DFB zertifiziert und von der Dekra überprüft. Wir setzen sogar Spürhunde bei den Pyrokontrollen ein«, sagte der FCC-Geschäftsführer Chris Förster der »Sportschau«. Manchmal werde das Stadion schon in der Nacht vor dem Spiel bewacht; bei Risikospielen werde das Veranstaltungsgelände ausgeweitet, um mehrfach kontrollieren zu können. Förster vermag daher weder ein Vergehen noch eine strafwürdige Nachlässigkeit seines Vereins zu erkennen: »Es geht mir um Gerechtigkeit.« Das sei der Grund gewesen, den Fall bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen.

Zuerst hatte der Verein beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung des Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts des DFB beantragt. Die Thüringer argumentierten, dass dieser Schiedsspruch eine Kollektivstrafe verhänge, was gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoße. Der mit dem DFB abgeschlossene Schieds­gerichtsvertrag aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil der Verein ihn nicht freiwillig abgeschlossen habe. Gegen eine Freiwilligkeit sprächen allein schon die »strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht« des DFB im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der Dritten Liga.

Mit dieser Argumentation hatte der Verein jedoch keinen Erfolg in der Vorinstanz. Nachdem das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag im Juni 2020 zurückgewiesen hatte, zog der FC Carl Zeiss Jena mit ­einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof. Der Erste Zivilsenat schloss sich der Argumen­tation des FCC jedoch nicht an. Die Geldstrafe, »die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schieds­gericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar«, ­urteilte er. Sanktionen seien nicht verhängt worden, weil der Verein die Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht ein­gehalten hätte, »sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht ­haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern«.

Nach Auffassung des Gerichts dient die Strafe nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehl­verhaltens des FCC. Sie solle stattdessen »den künftigen ordnungsge­mäßen Spielbetrieb sichern«. Im seinem Urteil bezieht sich der BGH auf die Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (Court of Arbitration for Sport, CAS), der verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, nicht um Vereine zu bestrafen, sondern zum Zweck der Prävention und Abschreckung. Der ­Erste Zivilsenat sieht daher keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beziehungsweise keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes der ordre public.

Der Geschäftsführer des FCC zeigte sich enttäuscht. Dass der BGH die Strafen als vorbeugende Maßnahme wertet, findet er falsch: »Die Prävention, die damit einhergehen soll, hat sich über die Jahre auch nicht eingestellt. Das ist nicht von der Praxis gedeckt.« Konkret zeige sich das am Beispiel des DFB-Pokalfinales, bei dem die Regeln ebenfalls oft nicht eingehalten werden. Der DFB fungiere selbst als Veranstalter des alljährlichen Finales in Berlin. »Dort findet regelmäßig Pyrotechnik statt in erheblichen Größenordnungen. Wie kann es also sein, dass es der DFB selbst nicht hinbekommt, die Vereine aber bestraft und zur ­Prävention aufruft?«

Ob der FCC weitere juristische Schritte für möglich hält, ließ Förster offen. Die unabhängigen Fan­organisationen hoffen darauf, denn das Urteil sorgte in ihren Reihen für großen Unmut. »Dass der BGH damit auch die unverhältnismäßige Weitergabe der Verbandsstrafen auf einzelne Fußballfans billigt, können wir nicht nachvollziehen«, sagt Danny Graupner vom Dach­verband der Fanhilfen. Hinzu kämen nun die erwarteten Umlagen der Kollektivstrafen auf die aktiven Fanszenen. »Diese Zustände sind eines Rechtsstaats unwürdig und hätten dringend vom BGH korrigiert werden müssen«, so Graupner weiter.

Solch eine Rechtsprechung ähnele der »Sippenhaft, wie wir sie nur aus dem Mittelalter kennen, und zeigt eindeutig, dass das Verteilen von Kollektivstrafen mit der Gießkanne unverhältnismäßig ist«. Vor allem müsse dringend die Praxis beendet werden, Kollektivstrafen auf einzelne Fans umzulegen.

Das vereinsübergreifende Fanbündnis »Unsere Kurve« kritisiert, dass die »Straflogik« des DFB »nicht lösungsorientiert« sei. Die Verbandsstrafen der vergangenen Jahre hätten keine positive Wirkung erkennen lassen. Sie bleiben aus Sicht der Fans schlicht eine finanzielle Drohung, ohne die Beteiligten einer ­Lösung des Problems näherzubringen.

»Unsere Kurve« fordert wie auch viele weitere Fanorganisationen eine grundlegende Reform der Verfahrensordnung. Zunächst gelte es, die Präventionswirkung von Verbandsstrafen zu evaluieren. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie verhindert werden kann, dass die Kosten für eine Präventionsmaßnahme auf Dritte übertragen werden, zu ­denen diesbezüglich kein Rechtsverhältnis bestehe. Kosten zivilrechtlicher Verfahren und die Verbands­strafen, deren Höhe an den Millionen­umsätzen der Vereine bemessen sei, auf Einzelpersonen abzuwälzen, sei weit entfernt von angemessener Prävention. Stattdessen bestehe die Gefahr, Existenzen zu vernichten.

Aber eine grundlegende Reform wird wohl ein Wunschtraum bleiben. In einem Interview auf der verbandseigenen Website sagte der ­Vorsitzende des DFB-Kontrollausschusses, Anton Nachreiner, das ­Wirken seines Gremiums sei schon seit Jahren darauf ausgerichtet, bei Zuschauerfehlverhalten im Stadion primär Sanktionen zu beantragen, die letztlich auf die Täter einwirken. Die sogenannte »täterorientierte Sanktionierung« sei der zentrale Leitgedanke in der Richtlinie für die ­Arbeit des Kontrollausschusses.