Jungle+ Artikel 22.01.2026
Die Anklage beim Düsseldorfer Prozess zum Budapest-Komplex diskreditiert den Kampf gegen Faschismus

Antifaschismus als niedriger Beweggrund

Am Oberlandesgericht Düsseldorf fand am Dienstag der zweite Verhandlungs­tag im sogenannten Antifa-Verfahren statt. Die Verteidigung wirft der Bundesstaatsanwaltschaft vor, das »antifaschistische Motiv« als »niedrigen Beweggrund« zu bewerten, um die Tat als versuchten Mord einzustufen.

Es war der zweite Verhandlungstag vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf. Am Dienstag vor zwei Wochen war der Prozess gegen sechs Antifaschist:innen eröffnet worden. Verhandelt werden hauptsächlich eine Reihe von Angriffen, die sich im Februar 2023 in Budapest am Rande der rechtsextremen Veranstaltung »Tag der Ehre« ereignet haben sollen.

Den Angeklagten werden unter anderem die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung und versuchter Mord vorgeworfen.
Bereits am ersten Prozesstag hatte die Verteidigung den Vorwurf des versuchten Mords zurückgewiesen. In ihrer Eröffnungserklärung warfen die Verteidiger dem Generalbundesanwalt vor, diesen Tatvorwurf »wider besseres Wissen« erhoben zu haben. Der Ankläger ziele damit auf eine generelle Diskreditierung des Antifaschismus.

Damit eine Tat als Mord oder eben als versuchter Mord gilt, muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben. Außerdem muss die Tat mindestens eines der in Paragraph 211 im Strafgesetzbuch aufgeführten Merkmale erfüllen, von denen einige sich auf die Motivation des Täters beziehen. Wie zwischen Mord und Totschlag unterschieden wird, ist eine Eigenheit der deutschen Rechtsprechung, die die Nationalsozialisten 1941 eingeführt haben. Deren neuer Mordparagraph setzte an die Stelle der Beurteilung der Tat eine Beurteilung der Gesinnung des Täters. So lautet eines der neun Mordmerkmale »niedrige Beweggründe«, qualifiziert als »Motiv auf tiefster sittlicher Stufe«. Mord wird zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet und verjährt Mord auch nicht – anders als Totschlag.

Noch kein Abonnement?

Um diesen Inhalt zu lesen, wird ein Online-Abo benötigt::