Abschiebezentren in Drittstaaten: Ein rechtlich kaum umsetzbares Vorhaben der EU
Die "Return Hubs" sind bisher nicht mehr als ein wackliges theoretisches Konstrukt.
Tatsächlich hat die EU nun "die rechtliche Grundlage zur Errichtung umstrittener Abschiebezentren in Drittstaaten geschaffen" - der Rat hat am 1. Oktober die neue Rückkehrverordnung endgültig angenommen - sie eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Return Hubs in Staaten außerhalb der EU einzurichten. Dafür braucht es aber jeweils noch eine Vereinbarung mit dem konkreten Drittstaat. Solch eine Vereinbarung darf nur mit einem Staat geschlossen werden, der internationale Menschenrechtsstandards und vor allem das Gebot des Non-Refoulement respektiert, also garantiert, dass nicht in einen Verfolgerstaat erneut abgeschoben wird.
Das wiederum ist sehr viel leichter gesagt als getan, denn die EU kann sich durch die Verbringung einer Person in einen Aufnahmestaat nicht einfach ihrer Menschenrechtsverpflichtungen entledigen. Die EU bleibt juristisch weiterhin in der menschenrechtlichen Verantwortung und muss sämtliche Risiken individuell prüfen. Auch nach der Deportation haben die Betreffenden Rechte, und zwar einklagbare, die auf jeder Station des Weges einer derart verbrachten Person nachweislich gewährleistet sein müssen. Deshalb fordert die EU-Grundrechteagentur für Return Hubs unter anderem rechtlich verbindliche Vereinbarungen und unabhängige Menschenrechtsüberwachung. Sichergestellt werden müssen insbesondere der Zugang zu einem wirksamen Schutzverfahren, zu anwaltlicher Unterstützung und medizinischer Versorgung sowie ausreichende Kontaktmöglichkeiten und effektiver Rechtsschutz. Darüber hinaus bedarf es unabhängiger Gerichte und eines unabhängigen Monitorings. Gegebenenfalls müssen die Lebens- und Haftbedingungen erneut individuell überprüft werden. Bei einer möglichen Weiterüberstellung ist eine erneute individuelle Prüfung des Non-Refoulement-Gebots erforderlich.
All diese rechtlichen und institutionellen Sicherungen müssen nachweislich vorhanden und tatsächlich funktionsfähig sein. Nur dann kann eine Rückführung in außerhalb der EU gelegene Abschiebezentren mit dem EU-Recht vereinbar sein.
Und auch wenn das alles gegeben sein sollte, kommt man juristisch nicht an der Einzelfallprüfung vorbei. Ein pauschales Abkommen mit einem Drittstaat sowie die Zusicherung, dieser sei allgemein sicher, reichen nicht aus. Die Behörde muss prüfen, ob bei der konkreten Person mit ihrer persönlichen Geschichte besondere Gründe gegen die Verbringung in das Aufnahmeland sprechen.
Da stellt sich die Frage nach der Perspektive für ein solches Modell: Will man diesen enormen Aufwand wirklich treiben? Und ist dieser Plan überhaupt realistisch angesichts der genannten mehr oder weniger dubiosen Kandidaten Ruanda, Uganda, Libyen und Kasachstan? Oder setzt man letzten Endes auf umfangreiche Rechtsbeugung und hofft, sich - wenn auch nicht de jure, so doch de facto - aus der Affäre ziehen zu können, weil alles so schwer nachprüf- und nachweisbar ist irgendwo am anderen Ende der Welt? Bisher jedenfalls sind das alles nur Luftschlösser.
Eine weitere Frage betrifft die Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit dieses Vorhabens: Stehen der damit verbundene erhebliche Aufwand und der mögliche Schaden für die Glaubwürdigkeit der EU als Rechtsgemeinschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem erwartbaren "Ertrag" – der Abschiebung einiger Tausend Ausreisepflichtiger, deren Arbeitskraft Europa angesichts des demografischen Wandels eigentlich dringend benötigen könnte? Diese Frage kann nur rhetorisch verstanden werden und sollte Sorgen bereiten, denn unter gegenwärtigen Prämissen ergibt das alles offensichtlich keinen Sinn, im Hinblick auf die feuchten Träume der extremen Rechten von „millionenfacher Remigration“ aber schon.