Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Etappensieg

Das Ende der Kleinfamilie

Kommentar Von Oliver Tolmein

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Intergeschlechtlichkeit ist zwar ein großer Erfolg, aber dennoch nur ein Anfang.

Für die Menschen, die seit 20 Jahren mit großem Einsatz und oft genug nach einer eigenen jahrelangen Leidensgeschichte dafür gekämpft haben, als sie selbst anerkannt zu werden und nicht eines der beiden Geschlechter zugeschrieben zu bekommen, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur dritten Geschlechtsoption ein Erfolg. Gleichwohl schließt sie nur eine Etappe ab. Dass sich in den vergangenen Jahren mehrere UN-Komitees mit Fragen der Intergeschlechtlichkeit und den verstümmelnden operativen Eingriffen an Neugeborenen und Kleinkindern befasst haben, unterstreicht die Brisanz des Themas.

Es geht um mehr als um einen Eintrag oder Nichteintrag in ein Register. Vor der Ehe für alle gab es keine gleichgeschlechtlichen Ehen, deswegen verlangte das Gesetz, dass verheiratete Transsexuelle sich scheiden lassen mussten, bevor ihr neuer Personenstand anerkannt wurde. In einem Streitfall war eine Mann-zu Frau-Transsexuelle seit Jahrzehnten mit ihrer Frau verheiratet und eine Trennung kam nicht in Betracht. Das BVerfG entschied in den achtziger Jahren, dass die Personenstandsänderung auch trotz Beibehaltung der Ehe möglich sein muss. Das Ergebnis war eine gleichgeschlechtliche Ehe – lange vor der Ehe für alle.

Die damals in Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes (TSG) erhobenen Anforderungen an die Ausführung operativer Eingriffe in die äußeren Geschlechtsmerkmale sowie das Verbot, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu schließen, wenn nicht zuvor die Zeugungsunfähigkeit hergestellt ist, wurden vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen Grundrechte qualifiziert und aufgehoben. Geschlecht ist eine Kategorie, die nur selbstbestimmt zugeordnet werden kann. Dem muss der Gesetzgeber Rechnung tragen – mit einer kleinen Lösung, die sich auf das Personenstandsrecht beschränkt, wird das nicht zu bewerkstelligen sein. Jede größere Lösung, die gemäß der Vorarbeit des Instituts für Menschenrechte für ein Geschlechtervielfaltsgesetz entwickelt werden sollte, dürfte zu scharfen Kontroversen führen.

In einem Staat, dessen Sozial- und Gesellschaftspolitik lange auf die traditionelle Familie als »Keimzelle« gesetzt hat, ist die anstehende Öffnung für andere Modelle, ist eine auf inklusiver Geschlechtervielfalt aufbauende Welt sozialer Beziehungen zwar lange absehbar und vorbereitet. Sie wird gleichwohl von vielen als beunruhigend oder auch als opportunistische Anpassung an einen Zeitgeist empfunden. Angesichts der gesellschaftlichen Beharrungskräfte und eines zusehends stärker werdenden rollback gerade auch in Geschlechterfragen besteht also wenig Anlass zum Optimismus. Auch wenn die Modelle Mann und Frau keinen Exklusivitätsanspruch mehr erheben können, werden sie doch nicht einfach verschwinden. Wie stark die Beharrungskräfte sind, zeigte der Bundes­ge­richts­hof, der trotz aller Diskussionen der vergangenen Jahre Vanjas Antrag zunächst mit belanglosen Formulierungen abgeschmettert und in einem anderen Fall geurteilt hatte, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter seines Kindes zu gelten habe.