In Russland ist die Verfolgung als extremistisch eingestufter Straftaten oft willkürlich

Extrem verfolgen

Regierungskritiker und kritische Journalisten werden in Russland immer wieder wegen extremistischer Straftaten und ähnlicher Vorwürfe verfolgt.

Es geht um Hass. Paragraph 282 des russischen Strafgesetzbuchs widmet sich extremistischen Straftaten, genauer gesagt der Aufstachelung zum Hass, die mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft wird. Doch der Paragraph ist umstritten. Denn anders als beim Straftatbestand der Volksverhetzung im deutschen Strafrecht, wo es unter anderem um Taten gegen eine »nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe« beziehungsweise deren Angehörige geht, steht im russischen Gesetzestext nur etwas von nicht näher definierten so­zialen Gruppen, gegen die sich die inkriminierte Tat richten kann. Das führt in der Praxis dazu, dass der Vorwurf nahezu willkürlich erhoben wird, was nicht allein die Zahl der Urteile belegt, sondern vor allem die Beliebigkeit der Anklagen. Als soziale Gruppe wertete die Staatsanwaltschaft in einem Fall sogar russische Armeeangehörige.

Heftige öffentliche Kritik führte Ende 2018 zur Reform des Paragraphen. Nun muss der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen eine nicht länger als ein Jahr zurückliegende ordnungsrechtliche Verurteilung wegen eines gleichlautenden Delikts vorangehen, ein Tatsbestand, der dafür eigens eingeführt worden war. Das heißt, die erstmalige Aufstachelung zum Hass gilt ab sofort als Ordnungswidrigkeit. Etliche Verfahren wurden eingestellt, davon profitieren auch Rechtsextreme, selbst bereits verurteilte. So wurde einer der bekanntesten russischen Neonazis, Dmitrij Djomuschkin, in der vergangenen Woche vorzeitig aus der Haft entlassen.

Im Gebiet Twer verbot ein Gericht einem Mann, der sich im Internet negativ über Präsident Wladimir Putin geäußert hatte, Websites zu moderieren, und ließ dessen Computer beschlagnahmen.

Der bekannte rechte Permer Publizist Roman Juschkow landete im vergangenen Jahr zum wiederholten Mal wegen des Verstoßes gegen den Paragraphen 282 auf der Anklagebank. Anlass war ein Link in seinem Facebook-Account zu einem Text mit dem bezeichnenden Titel »Juden! Gebt den Deutschen ihr Geld für den Betrug mit dem Holocaust an sechs Millionen Juden zurück!« Darin heißt es, die Zahl der während der Shoah ermordeten Juden könne einige Hunderttausend nicht übersteigen. Ein Geschworenengericht plädierte auf Freispruch für Juschkow. Die Staatsanwaltschaft, die ihm außerdem die Rehabilitierung des Nationalsozialismus vorgeworfen hatte, versuchte, das Urteil anzufechten, scheiterte jedoch vor dem Obersten Gericht. Dass Verfahren zugunsten eines Anklagten enden, ist selten.

Das Informationszentrum Sowa vermerkt in seinem jüngst veröffentlichten Jahresbericht für 2018 bereits einen leichten Rückgang von Strafverfahren wegen Extremismusdelikten. Diese fallen nicht nur unter Paragraph 282, es gibt noch eine Reihe anderer ähnlicher Tatbestände, beispielsweise Aufrufe zur Abspaltung von Russland. Vergangenes Jahr wurden 283 Personen verurteilt, die meisten wegen Veröffentlichungen im Internet. Wie groß deren potentielle oder reale Wirkung und die erreichte Leserschaft waren, blieb dabei ohne Belang. In 49 Fällen wurden Haftstrafen verhängt. Zugleich stieg die Zahl der Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten wie bereits in den Vorjahren an, insbesondere wegen des Verbreitens extremistischer Inhalte und der Verwendung verbotener Symbole, wozu das Hakenkreuz zählt. Hier blenden Gerichte allerdings oft den Kontext aus, so dass auch die Veröffentlichung historischer Fotos im Rahmen einer Verurteilung der NS-Ideologie strafbar ist. Im vergangenen Jahr wurden gegen 4 292 Personen deswegen Strafen verhängt, meist handelte es sich um geringe Bußgelder.

Darüber hinaus ordnen die Gerichte oft weitere Maßnahmen an, die wegen Extremismus Verurteilte empfindlich treffen können. Dazu zählen Unterrichtsverbote für Lehrkräfte oder die Aberkennung des Rechts, bei Wahlen anzutreten. Im Gebiet Twer verbot ein Gericht einem Mann, der sich im Internet negativ über Präsident Wladimir Putin geäußert hatte, Websites zu moderieren, und ließ dessen Computer beschlagnahmen.

Unter Extremismus fallen den Behörden zufolge auch Tätigkeiten der Zeugen Jehovas. Im April 2017 verfügte das Oberste Gericht deswegen die kom­plette Auflösung aller in Russland existierender Strukturen der Religionsgemeinschaft. Dafür dürfte allerdings eher ausschlaggebend gewesen sein, dass sie außerhalb Russlands vernetzt ist. Über 20 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft. Erst vor wenigen Tagen gab es erneut Festnahmen in der Stadt Surgut, wobei nach Angaben eines Anwalts acht Personen bei der Erstvernehmung gefoltert wurden. Dennis Ole Christensen, ein Zeuge Jehovas, dänischer Staatsbürger und die vergangenen Jahre in Orjol ansässig, wurde Anfang Februar zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt.

Wenn es um die Blockierung als extremistisch geltender Inhalte im Internet geht, wird die zuständige Aufsichtsbehörde auch ohne Gerichtsbeschluss tätig. Zehntausende Websites sind in Russland über das Internet nicht mehr zugänglich, aber mit ein wenig technischem Geschick lassen sich diese Verbote einfach umgehen.

Eine andere Entwicklung als bei der Verfolgung als extremistisch geltender Äußerungen zeichnet sich bei Strafermittlungen wegen Rechtfertigung von Terrorismus ab: Deren Zahl nimmt bei einer gleichzeitigen Verschärfung der geltenden Rechtspraxis zu. Wie dehnbar der Vorwurf der Rechtfertigung von Terrorismus ist, zeigt der Fall der Journalistin Swetlana Prokopjewa aus Pskow. Sie suchte in einem Beitrag nach den Motiven für den Sprengstoffanschlag eines Studenten auf den Inlandsgeheimdienst FSB in Archangelsk im vergangenen Oktober (Jungle World 1/2019) und machte den brutalen Umgang des Staats mit seinen Bürgern dafür verantwortlich. Ihre Wohnung sowie die Räume des Radiosenders Echo Moskwy wurden daraufhin am 6. Februar durchsucht und Materialien beschlagnahmt. Die Journalistin wurde vorübergehend festgenommen.