Berlin hat ein neues »Versammlungsfreiheitsgesetz«

Freiheit für die Sturmhaube

Die Berliner Regierungskoalition hat das Versammlungsrecht des Landes liberalisiert. Doch es gibt auch Kritik am sogenannten Versammlungsfreiheitsgesetz.

Das neue Berliner Versammlungsgesetz stärkt die Rechte von Demonstrierenden – das sagen zumindest die Regierungsparteien SPD, Grüne und »Die Linke«. Der Anspruch wurde gleich in den Namen integriert: Das sogenannte Versammlungsfreiheitsgesetz enthält eine ganze Reihe neuer Regelungen für Versammlungen im Land Berlin. Als bemerkenswert gelten zum Beispiel das Recht auf Gegendemonstrationen in Seh- und Hörweite, das Deeskalationsgebot für die Polizei und eine Einschränkung des Vermummungsverbots.

Der Jurist Michael Breitbach begrüßt das neue Gesetz. »Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist im Grund­gesetz verankert. Aufgabe von Staat und Polizei ist es daher, sich versammlungsfreundlich zu verhalten«, sagt er im Gespräch mit der Jungle World. Dass sich die Polizei über Versammlungen allerdings nicht immer freut, wissen nicht nur erfahrene Demonstrationsteil­nehmerinnen und -teilnehmer. Es lässt sich auch dem Thesenpapier entnehmen, mit dem die Berliner Sektion der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stellung zum Entwurf des neuen Versammlungsfreiheitsgesetzes nahm. Dort heißt es, die Bundeshauptstadt habe »mit Abstand die meisten Versammlungslagen zu bewältigen«, man befürchte »gravierende Sicherheitsprobleme«. Sonderlich versammlungsfreundlich klingt das nicht.

Breitbach ist enttäuscht von dem Thesenpapier. »Die Polizei wünscht sich oft mehr Befugnisse mit dem Argument, nur so Sicherheit gewährleisten zu können. Ich denke aber, dass in Berlin ein insgesamt recht gutes Gesetz geschaffen wurde, das einen freiheitlichen Geist für das Versammlungswesen beschwört und dabei keine Sicherheitslücken beim Schutz der Allgemeinheit schafft«, so der Jurist, der bei der Anhörung zum Gesetz im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses als Sachverständiger geladen war.

Als herausstechend bezeichnet Breitbach das Deeskalationsgebot für die Polizei. Die Berliner GdP nennt es in ihrem Thesenpapier hingegen problematisch, dass das Deeskalationsgebot nur für die zuständige Behörde, nicht aber für Veranstaltende gelte. Breitbach findet diese Kritik haltlos: »Das Deeskala­tionsgebot beruht darauf, dass die Polizei das staatliche Gewaltmonopol ausübt und dabei behutsam vorzugehen hat.« Ein solches Gebot für Versammlungsteilnehmer, die vom Gewaltmonopol ohnehin ausgeschlossen sind, sei hingegen überhaupt nicht angemessen. »Die Polizei kann und muss unter Umständen auch in Versammlungen eingreifen, wenn Grenzen überschritten, zum Beispiel die Rechte Dritter verletzt werden. Kein Bürger hat hingegen auch nur annähernd die Macht, die ein Staat durch seine Zwangsmittel hat«, so Breitbach.

Ganz im Sinne der Deeskalation wirkt dem Juristen zufolge auch die Herabstufung einiger Tatbestände von Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten. Be­obachteten Polizisten eine Straftat, müssten sie einschreiten, sonst machten sie sich der Strafvereitelung schuldig. Bei Ordnungswidrigkeiten sei das nicht so, die Polizei dürfe dann abhängig von der bestehenden Gefahr entscheiden.

Auch die neue Regelung zum Umgang mit Vermummung bewertet Breitbach positiv. Das Vermummen auf Versammlungen ist in Berlin künftig nicht mehr per se strafbar, sondern nur dann, wenn die zuständige Versammlungsbehörde durch eine konkrete Anordnung die Strafbarkeit begründet. »Verfassungsrichter sind sich einig, dass es gute Gründe gibt, sich zu vermummen, zum Beispiel, wenn eine Person durch die Teilnahme an ­einer Demonstration Nachteile bei ihrem Arbeitgeber erfahren würde«, so Breitbach. Vermummung habe also auch die Funktion, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen. Ob anstelle eines pauschalen Verbots künftig viele einzelne Verbotsanordnungen folgen werden, müsse sich in der Praxis zeigen.

Dass es nicht mehr generell als Straftat gilt, sich auf einer Versammlung zu vermummen, begrüßt auch Vivian Kube, Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte und wie Breitbach Sachverständige bei der Anhörung im Innenausschuss. Die Regelung geht ihr jedoch nicht weit genug. »Ein Versammlungsgesetz sollte in erster Linie die Ausübung des Grundrechts ga­rantieren und nicht zusätzliches Strafrecht schaffen«, sagt sie im Gespräch mit der Jungle World. Bereits in einer Stellungnahme vom Oktober hatte sie darauf hingewiesen, dass in etlichen Mitgliedsstaaten der EU kein Vermummungsverbot bestehe. Die Juristin sieht in der Androhung von Strafverfolgung im Fall eines Verstoßes gegen ein behördlich angeordnetes Vermummungsverbot das Potential, Menschen von der Teilnahme an Demon­strationen abzuschrecken: »Strafrechtliche Verfahren haben extreme Konsequenzen und deshalb eine große Abschreckungswirkung. Daher ist allein schon die Möglichkeit, strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit.«