In Deutschland werden wieder härtere Strafen gefordert

Stillstand und Volksempfinden

Mit der gesellschaftlichen Rechtsentwicklung wächst in Deutschland auch die Begeisterung für ein vergeltendes und sicherndes Strafrecht. Für die Realität des Strafvollzugs interessiert hingegen sich kaum jemand, auch nicht die radikale Linke.

Als Uli Hoeneß vor vier Jahren wegen Steuerhinterziehung für eine eher kurze Zeit hinter Gitter musste, bot das der Fernsehsendung »Hart aber Fair« von Frank Plasberg immerhin Anlass, sich mit der Perspektivlosigkeit des deutschen Strafvollzugs zu befassen. Ende Februar dieses Jahres profilierte sich der Talkshowmoderator dagegen mit starken Sprüchen über das Versagen der Justiz angesichts der Anforderungen des »berühmten Volksempfindens«, das er vor allem durch zu wenige und zu lasche Strafen düpiert sah. Das Lamentieren über zu viel Knast für Steuerhinterzieher, vor allem aber über zu geringe Haftstrafen für Sexualstraftäter oder straffällig gewordene Immigranten, stellt gegenwärtig eine wichtige Facette des gesellschaftspolitischen Diskurses dar. Denn wer bestimmt, als was Gefängnisse genutzt und gesehen werden, hat auch Kontrolle über eines der mächtigsten und symbolkräftigsten sozialen Disziplinierungsinstrumente. Ziel des Strafvollzugs ist immerhin Resozialisierung – und diese ist eng gekoppelt an die Praxis der Sozialisierung. Das Gefängnis wird zwar auch in seinem Selbstverständnis nicht zur Schule der Nation, zeigt aber, wie weit Herrschaft reichen und formen soll.

In der feindseligen gesellschaftlichen Stimmung, die für die Ausgrenzung das Gefängnis braucht, ist die abolitionistische Kritik, die schon das System der Freiheitsstrafen ganz allgemein, in stärkerem Maße aber die konkreten Verhältnisse in den Haftanstalten ins Visier nimmt, inzwischen weit zurückgedrängt. Es gelingt höchstens noch punktuell, den Fokus zu verschieben, beispielsweise wenn ein Leiter einer Justizvollzugsanstalt wie Thomas Galli die Seiten wechselt, Rechtsanwalt wird und den Freiheitsentzug als »allermeistens schädlich« charakterisiert. Dem Ressentiment gegen verurteilte Straftäter und der wachsenden Begeisterung für ein vergeltendes und sicherndes Strafrecht kann so eine gelegentliche Attacke aber wenig anhaben.
 

1977 erschien Michel Foucaults Buch »Überwachen und Strafen – die Geburt des Gefängnisses« auf Deutsch und brachte den Gedanken in die Diskussion, dass Gefängnisse nicht nur ein Disziplinierungsort für Gefangene sind, sondern dass die Gefängnisordnung das gesamte moderne Dasein als »Kerkergewebe der Gesellschaft« bestimmt. Die Situation in den Gefängnissen war – auch maßgeblich dank der radikalen und militanten Linken – ein ge­sellschaftliches Thema. Der Ansatz einer »sozialen Strafrechtspflege« erziehlte mit dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen ersten deutschen Strafvollzugsgesetz einen wichtigen Erfolg. Die im Kampf gegen die militante Linke eingeführten Maßnahmen wie Isolationshaft, Kontaktsperre oder Zwangs­ernährung verschärften gleichzeitig die Möglichkeiten der Feinderklärung im Vollzug.

Das Strafvollzugsgesetz ersetzte die juristische Melange aus Strafvollzugsordnung von 1934 und Verwaltungsregelungen aus der Nachkriegszeit und vereinheitlichte den Vollzug, etwa durch die Abschaffung der Zuchthäuser. Zudem etablierte es ein System, das sich am Resozialisierungsgedanken ausrichten sollte.

 

An die Stelle des bundesweit geltenden Strafvollzugsgesetzes von 1977 sind mittlerweile 16 Landesstrafvollzugsgesetze getreten, die zwar viele Übereinstimmungen aufweisen, ebenso aber auch grundlegende Unterschiede. Das erschwert einen effektiven Rechtsschutz für die Gefangenen.

 

Linke und militante Gruppen griffen damals den Foucault’schen Ansatz auf: »Auch wenn die Mauern hoch sind, Knast ist kein abgeschlossenes Gebilde außerhalb der eigentlichen Gesellschaft, sondern kann nur funktionieren, indem gesellschaftliche Institutionen, Firmen, Personen Knast von außen aufrechterhalten: von Ärzten, Psycho­logen, Bullen, Schließern, die sich nach ihrem Tagwerk in ›nette‹ Nachbarn verwandeln und so tun, als wäre nichts gewesen.« Mit dieser Begründung verübten die »Revolutionären Zellen« und die »Rote Zora« 1984 Sprengstoffanschläge auf zwei, wie sie sich ausdrückten, »honorige Firmen, die mit unsichtbaren Abteilungen in fast alle Knäste der BRD investiert haben und sich an der Knastarbeit bereichern«. Die in Bonn und Gütersloh ansässigen Firmen vergaben Arbeitsaufträge in Haftanstalten.

Knapp zehn Jahre später sprengte die RAF den fast fertiggestellten Neubau der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt in Hessen – und verzögerte damit deren Inbetriebnahme um vier Jahre. Dass in der RAF-Erklärung zum Anschlag der Justizvollzug selbst kaum ein Thema war, zeigte aber auch, dass der Knastkampf längst aufgegeben worden war. Das Anschlagsziel hatte trotz der erheblichen Auswirkungen nur noch eine symbolische Dimension. Während sich die RAF 1998 auflöste, ist die wiederaufgebaute JVA Weiterstadt heute die größte Strafanstalt des Landes Hessen.

Der Strafvollzug ist durch die Förderalismusreform gegen den Widerstand der Strafrechtspraktiker und vieler Strafrechtswissenschaftler 2006 in die Regelungskompetenz der Länder ge­geben worden. An die Stelle des bundesweit geltenden Strafvollzugsgesetzes von 1977 sind mittlerweile 16 Landesstrafvollzugsgesetze getreten, die zwar viele Übereinstimmungen aufweisen, ebenso aber auch grundlegende Unterschiede. Das erschwert einen effektiven Rechtsschutz für die Gefangenen. Mehr Normen schaffen schwierigere Bedingungen für Anwälte, die sich spezialisieren müssen.