Bundesrat gegen Tor-Betreiber

Düstere Zeiten fürs Darknet

Der illegale Handel im Darknet ­soll strafrechtlich stärker verfolgt werden. Das Gesetzesvorhaben gefährdet unsere Kommunikationsfreiheiten.

Sie verlief dem Protokoll zufolge unspektakulär, die 975. Sitzung des Bundesrats am 15. März 2019. Und das, obwohl sich unter den 52 Tagesordnungspunkten einer befand, der eine weitere Einschränkung der Freiheit im Internet nach sich ziehen könnte. In dem von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen eingebrachten »Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes« geht es formal um die »Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen«. Genau das, also Verbotenes im Internet zu verkaufen, ist ohnehin schon strafbar. Der Gesetzes­entwurf richtet sich jedoch nicht nur gegen Händler, die im sogenannten Darknet Geschäfte machen, sondern auch gegen die Betreiber von Exit-Servern des Netzwerks Tor, wie etwa die Piratenpartei hervorhebt. Ihr nordrhein-westfälischer Landesverband betreibt einen solchen – »und gehört damit zu den potentiell Beschuldigten«.

Verbotenes im Internet zu verkaufen, ist ohnehin schon strafbar. Der Gesetzes­entwurf richtet sich auch gegen die Betreiber des Netzwerks Tor.

Um ins Darknet zu kommen, nutzen viele das Tor-Netzwerk, in dem die Verbindungsdaten anonymisiert werden. Dazu benötigt man einen Tor-Browser. Dieser verfügt über eine Liste von Zugangspunkten, sogenannten Tor-Nodes, also zum Tor-Netzwerk gehörenden Servern, und leitet den Datenverkehr über einen oder mehrere dieser Server. Dem »Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes« zufolge sollen künftig die Betreiber dieser Server belangt werden können. Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU) sagte in der Bundesratssitzung, das geplante Gesetz führe den »neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten« ein. Georg Eisenreich (CSU), der bayerische Staatsminister für Europa, Digitales und Medien betonte: »Freiheit im Internet, ja – rechtsfreie Räume, nein.« Er fügte hinzu: »Was wir nicht wollen, ist die Kriminalisierung legaler Aktivitäten im Darknet – etwa von Whistleblowern, Dissidenten, Oppositionellen in autokratischen Systemen oder Journalisten und ihren Quellen. Hierauf zielen unsere Änderungsanträge nicht ab. Unser Ziel sind die Kriminellen.«

Doch wie sollen Whistleblower, Dissidenten, Oppositionelle und Journalisten nach einer Annahme des Gesetzes noch ins Darknet gelangen, um ihren von der CSU ausdrücklich anerkannten wichtigen Tätigkeiten nachzugehen? Die Frage wurde nicht gestellt, eine Diskussion fand im Bundesrat nach den beiden vorab angekündigten Reden von Biesenbach und Eisenreich nicht statt. Die Mehrheit stimmte dafür, den Gesetzesentwurf dem Bundestag zur Abstimmung vorzulegen, lediglich die Länder Berlin und Thüringen enthielten sich.

Sind die Tage des Darknet, das manchen als Quelle allen Internetweltübels gilt, also gezählt? Wohl nicht. Denn das eine Darknet gibt es nicht. Ein Darknet ist zunächst nur ein sogenanntes overlay network im Internet und eben nicht eine fest abgegrenzte Ecke irgendwo auf der Welt – und von solchen Netzwerken gibt es viele. Ursprünglich wurde der Ausdruck Darknet zur Zeit des US-amerikanischen Internet-Vorläufers Advanced Research Projects Agency Network (Arpanet) geprägt. Er bezeichnete damals Netzwerke oder Computer, die an das Arpanet ­angeschlossen waren und Nachrichten empfangen konnten, aber niemals ­etwas sendeten, auch keine Empfangsbestätigungen für Netzwerkpakete. Da diese Netzwerke und Computer nicht in offiziellen Verzeichnissen auftauchten, waren sie für das restliche Netz unsichtbar – sie lagen im Dunkeln. Das erste bekannte illegale ­Geschäft fand in diesem Darknet bereits 1971 statt: Studierende verkauften Marihuana von einer Univer­sität zur anderen.

Erst später wurde der Begriff Darknet ausgeweitet, hin zur derzeitigen Definition des Overlay Network, also eines Netzwerks, das über ein bestehendes – in diesem Fall das Internet – gestülpt wird und dieses dann zur meist verschlüsselten Kommunikation benutzt. Nach dieser Definition gehören auch Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) zum Darknet. Das dürfte in der breiten Öffentlichkeit nicht allzu bekannt sein, denn P2P-Netzwerke werden meistens mit dem Filesharing gleichgesetzt, also dem Austausch ­urheberrechtlich geschützten Materials, und nicht mit dem Darknet.

Es gibt allerdings sehr viel weiter verbreitete Verwendungen solcher overlay networks, die von vielen Firmen und immer häufiger auch von Privatleuten benutzt werden: die Virtual Private Networks (VPN). Wer sich von einem Laptop aus unterwegs auf den PC am Arbeitsplatz oder zu Hause auf dem Schreibtisch einloggen möchte, benutzt zur Absicherung ein VPN. Dieses ist nichts anderes als ein über das Internet transportiertes verschlüsseltes overlay network.

In der öffentlichen Diskussion wird das Darknet meist mit dem Tor-Netzwerk gleichgesetzt. Dabei ist Tor nur eines von vielen Softwareprodukten, die es ermöglichen, ein Darknet aufzubauen. Solche Netze dienen zunächst einmal nur der Anonymisierung und Verschlüsselung von Kommunikation, was besonders in totalitären Staaten lebende Dissidenten sehr zu schätzen wissen – doch nicht nur sie. Christian Mihr, der Geschäftsführer der Organisation »Reporter ohne Grenzen«, sagte 2016 dem Spiegel: »Auch hier wird das Internet immer mehr überwacht und wir haben in vielen anderen Ländern schon gesehen: Mit zunehmender Überwachung steigt die Zahl derer, die die Anonymität von Darknets schätzen lernen.«

Das Darknet ist ein neutrales Werkzeug, es ist weder gut noch böse. Über ein Verbot von Darknets zu reden, ist deshalb gefährlich, auch wenn solche Netzwerke für illegale Aktivitäten wie den Handel mit Drogen, Kinderpornographie und Waffen genutzt werden können. Denn das Internet kann auch ohne Darknet zu solchen Zwecken herangezogen werden – es lässt sich nur ein bisschen einfacher überwachen.

Höchst problematisch ist im aktuellen Gesetzentwurf die Rede vom Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straf­taten – eine vollkommen schwammige Formulierung, die eine geradezu willkürliche Kriminalisierung ermöglichen würde. Zudem geht es den Urhebern des Gesetzentwurfs auch um den Zugriff auf Daten außerhalb des Internets: »Zur Identifizierung der Tatverdächtigen, die über die entsprechenden Plattformen ihre kriminellen Geschäfte abwickeln, ergeben sich am Übergang von der digitalen in die analoge Welt erfolgversprechende Ermittlungsansätze, nämlich aus den Daten, die bei der Aufgabe und Annahme entsprechender Warensendungen von den Postdienstleistern festgehalten werden.« Dieses verklausulierte Plädoyer für eine Vorratsdatenspeicherung von Absender- und Empfängerdaten bei den Paketdiensten findet bisher kaum Beachtung.

Ob das neue Gesetz im Bundestag angenommen wird, ist allerdings nicht sicher. Die Informatikerin Saskia Esken, die für die SPD im Innenauschuss des Bundestages sitzt, nannte es »überflüssig und gefährlich«. Anders als behauptet, gebe es »keine Strafbarkeitslücken«, vielmehr sei es »absolut in­akzeptabel«, diejenigen »unter Generalverdacht zu stellen«, die den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation gewährleisteten, »während wir auf der anderen Seite die Entwicklung und Verbreitung von Methoden der sicheren Kommunikation fördern«. Konstantin von Notz, der stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Grünen, kritisierte, dass der Gesetzentwurf »die Anonymität im Internet in Frage« stelle. Er könne nicht verstehen, warum es eine »eigene Strafbarkeit für das Betreiben von Handelsplattformen im Darknet« geben müsse.