Urteil gegen einen Syrer wegen Beihilfe zur Folter unter dem Assad-Regime

Assad-Regime in Abwesenheit verurteilt

Ende Februar verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Syrer Eyad al-Gharib zu einer Haftstrafe. Mit diesem weltweit ersten Urteil gegen einen staatsbediensteten Foltergehilfen in Syrien schreibt das deutsche Gericht Rechtsgeschichte.

Das Oberlandesgericht Koblenz war bisher nicht dafür bekannt, Ort international bedeutsamer Kriegsverbrecherprozesse zu sein. Und doch wurde hier Rechtsgeschichte geschrieben, als der erste Strafsenat am 24. Februar erst­malig ein Mitglied des syrischen Staatsapparats für die Verbrechen des Regimes von Diktator Bashar al-Assad verurteilte. Das Urteil gegen den Syrer Eyad al-Gharib, das noch nicht rechtskräftig ist, wurde nicht nach deutschem, sondern nach internationalem Recht gefällt, dem sogenannten Weltrechtsprinzip. Dieses erlaubt die weltweite Verfolgung völkerrechtswidriger Straftaten unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit von Opfer und Täter. Da die syrische Justiz die Verbrechen aus nahe­liegenden Gründen nicht selbst verfolgen will, das Regime al-Assads den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennt und die Veto­mächte Russland und China im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen Resolutionen stimmten, das Regime wegen seines Vorgehens gegen die ­Opposition zu sank­tionieren, war die Ver­urteilung nach dem Weltrechtsprinzip das einzig verbliebene juristische Mittel.

Das Strafmaß wurde auf vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Der Strafsenat hielt es in seiner Urteilsbegründung für erwiesen, dass der 44jährige Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschheit begangen habe, als er »im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung anderen Hilfe dazu leistete, 30 Personen in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit zu berauben und während der Ingewahrsamnahme zu foltern«.

Gemeint ist damit al-Gharibs Tätigkeit für den syrischen Allgemeinen Geheimdienst. In dessen Auftrag brachte er während der Proteste gegen das Regime während des sogenannten arabischen Frühlings 2011 regimekritische Demonstranten in einem Vorort der Hauptstadt Damaskus in das Foltergefängnis der Abteilung 251 des syri­schen Geheimdiensts. Dem Oberlandesgericht zufolge war ihm bewusst, dass die Festgenommenen »regelmäßige und systematische Folter« erwartet habe, er habe sie billigend in Kauf genommen. Im Gefängnis mussten die Gefangenen Schläge, Tritte und Elektroschocks erleiden, es wurde ihnen mit der Misshandlung ihrer Angehörigen gedroht, um unter anderem an Informationen über Oppositionelle zu gelangen. Zudem führten fehlende medizinische Versorgung und Körperpflege, mangelhaftes Essen und überfüllte Zellen zu »unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen«.

Strafmildernd beurteilte der Strafsenat, dass al-Gharib »die Tat unter Einbindung in eine strikt hierarchische, keine Abweichung duldende Befehlsstruktur begangen« habe. Auch habe er sich im Jahr 2012 vom Regime abgewandt und bei einer polizeilichen Vernehmung sich selbst und den Mitangeklagten Anwar R. belastet. Die Zahl der Opfer, die Unmenschlichkeit der Behandlung sowie die Tatsache, dass er sich während der Niederschlagung der Proteste freiwillig in den operativen Bereich versetzen ließ, nachdem er bereits jahrelang freiwillig für die Behörde gearbeitet hatte, wurden ihm jedoch strafverschärfend ausgelegt.

Das Urteil kommt einer völkerrechtlichen Verurteilung des syrischen Präsidenten gleich, dem der syrische Allgemeine Geheimdienst direkt unterstellt ist. Arabischsprachige Medien berichteten daher zahlreich über den Ausgang des Prozesses, der die Beteuerungen des Regimes deutlich widerlegt, es gebe in Syrien keine staatlich angeordnete Folter.

Der Prozess begann im April 2020 und wurde unter dem Namen »al-Khatib-­Pro­zess« geführt. Neben al-Gharib war auch Anwar R. angeklagt, jedoch wurde der Prozess vor Kurzem aufgeteilt. Der Name leitet sich vom Foltergefängnis al-Khatib in Damaskus ab, wo beide tätig waren. Gegen den Mitangeklagten R., der dort Ermittlungsleiter der Einheit 251 war, wird der Prozess somit separat weitergeführt. Ihm wird nicht bloß Beihilfe, sondern Verbrechen gegen die Menschheit mit Mord in 58 Fällen und Folter in 4 000 Fällen vorgeworfen.

Einem Bericht des ARD-Magazins »Panorama« zufolge war R. Ende 2012 desertiert, bei der Flucht ins Nachbarland Jordanien sollen ihm syrische Oppositionelle geholfen haben, denen er Informationen über den Verbleib von Assad-Gegnern versprochen hatte. Aufgrund dieses Versprechens emp­fahl ihn ein hochrangiger Oppositioneller dem Auswärtigen Amt für ein Visum. Trotz der Warnung einer ehemaligen Leiterin einer deutschen Entwicklungseinrichtung in Jordanien erhielt er nur wenige Tage nach der Beantragung das Visum und reiste mit seiner Familie nach Deutschland ein. Hier wurde ihm ohne persönliche Anhörung Flüchtlingsschutz und politisches Asyl gewährt. Sowohl das Auswärtige Amt als auch der Bundesnachrichtendienst dementierten ein Interesse an dem potentiellen Geheimdienstinformanten. Was als zweifelhafte staatliche Alimentierung eines mutmaßlichen Verbrechers begann, stellt sich für den Prozess jedoch als Vorteil heraus. ­­Denn das Weltrechtsprinzip greift jeweils nur unter der Bedingung, dass ein Angeklagter sich auch in Deutschland befindet.

Al-Gharib und R. dürften nicht die einzigen Angeklagten bleiben. Nichtregierungsorganisationen wie das Syrische Zentrum für juristische Studien und Forschung und das European Center for Constitutional and Human Rights, das maßgeblich zum Zustandekommen des Prozesses beigetragen hatte, sammeln weiterhin Zeugen, identifizieren Täter und strengen Prozesse an. Die War Crimes Unit der Bundesanwaltschaft geht den verschiedenen Hinweisen nach, auch in Frankreich oder in Schweden werden Prozesse angestrengt.

So wurde im Juni vergangenen Jahres ein syrischer Arzt namens Alaa M. in Kassel (Hessen) festgenommen, der derzeit in Untersuchungshaft sitzt. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm unter anderem Mord, schwere Körperverletzung und schwere Freiheitsberaubung zu seiner Zeit als Arzt im Gefängnis des Militärischen Geheimdienstes im syrischen Homs vor. Bis zu seiner ­Festnahme hat er in Deutschland als Arzt praktiziert. Das Urteil und die kommenden Prozesse werden jedoch nichts daran ändern, dass weiterhin Menschen in Syrien in Haft gefoltert werden.