Am in Nordrhein-Westfalen geplanten Versammlungsgesetz gibt es Kritik

Demonstrationen als Störfaktor

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen plant ein neues Versammlungsgesetz, das auch ein sogenanntes Militanzverbot enthält. In der Begründung zum Gesetzentwurf werden Klimademonstrationen mit Aufmärschen von SA und SS auf eine Stufe gestellt.

Am 26. Juni demonstrierte ein breites Bündnis aus NGOs, politischen Initiativen und Fußballfans in Düsseldorf gegen den Plan der nordrhein-westfälischen Landesregierung, ein neues Versammlungsgesetz zu beschließen. Bereits im Januar brachte die Koalition aus CDU und FDP den Gesetzentwurf in den Landtag ein. Schnell regte sich Widerstand: Das neue Gesetz sei weniger am Schutz der Versammlungsfreiheit orientiert als vielmehr an einer möglichst reibungslosen Abwehr von Gefahren, die von Demonstrationen ausgehen könnten. Die geplante Reform erschwere Versammlungen und stelle Protestierende unter Generalverdacht.

Passenderweise eskalierte die Situation bei der Demonstration in Düsseldorf nach ein wenig harmloser Folklore in Form von Rauchtöpfen und Pyrotechnik. Die Polizei setzte mehrfach Schlagstöcke und Pfefferspray gegen die Demonstranten ein. Dabei soll sie auch mehrere Presseangehörige verletzt haben. Später trennte die Polizei einen Block mit mehreren Hundert Menschen von der Demonstration ab und kesselte ihn für mehrere Stunden ein. Grund dafür seien Verstöße gegen das Vermummungsverbot gewesen, weil Schirme und Transparente zu hoch gehalten und außerdem Sonnenbrillen getragen worden seien. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei »Die Linke« hat bereits angekündigt, gerichtlich gegen die aus seiner Sicht unverhältnismäßigen polizeilichen Maßnahmen vorzugehen – insbesondere wegen des fehlenden Zugangs zu Wasser und sanitären Anlagen im Kessel.

Jeglicher Gegenprotest liefe Gefahr, kriminalisiert zu werden. Bereits Blockadetrainings gelten als Förderung von Störmaßnahmen.

Vor allem ein verletzter DPA-Fotograf sorgte dafür, dass die Demonstration zum Politikum wurde und der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul (CDU) bei einer Aktuellen Stunde im Landtag am 1. Juli einzelne Fehler einräumen musste, auch wenn er den Polizeieinsatz grundsätzlich verteidigte. Die Opposition nutzte die Ge­legenheit, den Entwurf des Versammlungsgesetzes erneut zu kritisieren: Thomas Kutschaty, der Fraktionsvorsitzende der SPD, sprach von einem »Versammlungsverhinderungsgesetz«. Ziemlich treffend, wenn man bedenkt, wofür Erweiterungen polizeilicher Handlungsspielräume bei Versammlungen genutzt werden können, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht.

So soll es der Polizei erleichtert werden, bei Versammlungen Kontrollstellen einzurichten. Dafür werden der Polizei kaum effektive Begrenzungen auferlegt. Es soll künftig genügen, dass sie bestimmte Straftaten verhindern möchte, wie zum Beispiel die Vermummung, das Mitführen von Waffen oder die Behinderung einer anderen Versammlung. Denn anders als bisher soll es künftig nicht nur verboten sein, Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen. Die neue Gesetzesfassung würde schon die Störung einer Versammlung mit dem Ziel, sie zu behindern, untersagen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot würde als Ordnungswidrigkeit und in bestimmten Fällen sogar als Straftat verfolgt.

Jeglicher Gegenprotest liefe Gefahr, kriminalisiert zu werden, auch wenn er gewaltfrei bleibt. Der Gesetzentwurf verbietet bereits Blockadetrainings als Förderung solcher Störmaßnahmen. Wie weitgehend bei alldem der Begriff der Störung gefasst wird, zeigt sich an einem Beispiel aus der Gesetzesbegründung: Auch die gezielte Anmeldung einer Gegenveranstaltung zur selben Zeit am selben Ort könne schon gegen das Störungsverbot verstoßen. Damit rückt der Gesetzentwurf selbst harmlose Handlungen an die Grenze zur Illegalität und setzt insbesondere antifaschistische Proteste dem ständigen Risiko der Kriminalisierung aus.

Besonders scharf fiel die öffentliche Kritik an einer Passage der Gesetzesbegründung zum neu eingeführten Militanzverbot aus. Dieses soll das bereits bestehende Uniformverbot auf Fälle erweitern, in denen lediglich einheitliche Kleidung getragen wird; dies vermittele Gewaltbereitschaft und wirke dadurch einschüchternd. Als Beispiele für ein militantes Auftreten bei Versammlungen nennt die Begründung paramilitärische Verbände der Weimarer Republik wie SA und SS, neonazistische Gruppierungen und den »Schwarzen Block« sowie Protestierende gegen den Braunkohletagebau in Garzweiler, die einheitliche weiße Overalls trugen. Indem einheitliche Kleidung in einem Atemzug mit Organisationen genannt wird, die maßgeblich an der Shoah beteiligt waren, werden nicht nur harmlose Protestformen dämonisiert. Eine solche an der Totalitarismustheorie geschulte Darstellung relativiert auch faschistische Gewalt und Agitation.

Zudem missachtet eine solche Interpretation den eigentlichen historischen Kontext und Sinn des Uniformverbots. Als das Versammlungsgesetz 1953 eingeführt wurde, ging es zwar nicht nur um die Verhinderung uniformierter Aufmärsche von Rechten, trotzdem waren die Gefahren, die durch das Uniformverbot bekämpft werden sollten, andere als heute. Es richtete sich gegen Aufmärsche in paramilitärischer Manier, wie es sie vor allem in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus gegeben hatte, also um die Übernahme militärischer Elemente in die politischen Praxis und die Zurschaustellung der Bereitschaft zu schweren Gewalttaten. Militanz ist jedoch kein Militarismus. Eine politisch kämpferische Haltung beinhaltet nicht notwendig die Übernahme militärischer Verhaltensweisen, und in einer Sitzblockade manifestiert sich nicht der Wille zum Bürgerkrieg.

Zwar inkriminiert der Gesetzentwurf einheitliche Kleidung nur, wenn sie Gewaltbereitschaft vermittelt und eine »einschüchternde Wirkung« hat – was jedoch einschüchternd ist und wann Kleidung Gewaltbereitschaft ausdrückt, bestimmt der Entwurf nicht näher. Die Entscheidung darüber wird in der Gesetzesbegründung vielmehr explizit an die Polizei (und nur in zweiter Linie an die sie überprüfende Justiz) delegiert. Statt das Handeln der Polizei im Sinne der Versammlungsfreiheit zu begrenzen und klaren Anforderungen zu unterwerfen, verschaffen unklare Formulierungen der Polizei Spielräume zur Kriminalisierung unliebsamer Proteste. Dass in der Gesetzesbegründung selbst weiße Maleranzüge bei Umweltprotesten als Beispiel für militantes Auftreten interpretiert werden, lässt erahnen, welche Versammlungen künftig von dem Verbot betroffen sein könnten.

Nordrhein-Westfalen ist nicht das erste Bundesland, das ein Militanzverbot einführt. Seit 2006 können die Länder eigene Versammlungsgesetze erlassen und damit das Bundesversammlungsgesetz ersetzen. 2008 hat Bayern als erstes Bundesland diese Möglichkeit genutzt und in seinem neuen Versammlungsgesetz auch erstmals ein Militanzverbot ausgesprochen. Mehrere andere Länder haben in der Zwischenzeit nachgezogen und unterschiedlich gefasste Militanzverbote in ihre Landesgesetze aufgenommen. Daran (aber auch in anderen Bereichen) zeigt sich, dass die Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Allgemeinen nicht zu einer Liberalisierung und Demokratisierung des Versammlungsrechts geführt hat.

Schon das Versammlungsgesetz des Bundes war vor allem als Gefahrenabwehrrecht konzipiert, also an der Ausgestaltung der Eingriffsmöglichkeiten in die Versammlungsfreiheit im Interesse von Sicherheit und Ordnung. Hier hätten neue Versammlungsgesetze ansetzen und stattdessen versammlungsfreundliche und -fördernde Rahmenbedingungen schaffen können. Das könnte von einer unabhängigen Beobachtung von Polizeieinsätzen gegen Versammlungen bis hin zur Abschaffung rechtlich umstrittener Restriktionen wie des Vermummungsverbots oder der Anmeldepflicht reichen. Doch selbst das in vielen Punkten libera­lere Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, das am 28. Februar in Kraft getreten ist, weist nicht nur Verbesserungen wie ein gelockertes Vermummungsverbot, sondern auch illiberale Momente auf. Beispielsweise lässt es als Grund für Beschränkungen, Verbote oder Auflösungen von Versammlungen ebenfalls den wenig präzisen Begriff der »einschüchternden Wirkung« zu.

Es lässt sich nur darüber spekulieren, warum sich die nordrhein-westfälische Landesregierung unter Ministerpräsident Armin Laschets (CDU) entschieden hat, ihren Entwurf gerade jetzt zu lancieren. Die Kanzlerkandidatur Laschets mag eine Rolle gespielt haben; möglicherweise möchte dieser sich so als law and order-Politiker inszenieren. Dafür spricht, dass Laschet im Vergleich zu seinem bayerischen Amtskollegen Markus Söder (CSU), der mit ihm um die Kanzlerkandidatur der Union konkurriert hatte, gerade in diesem Bereich Boden gutmachen könnte.

Ebenso gut könnte es sich um eine Reaktion auf die Braunkohleproteste der vergangenen Jahre handeln. Dass die politisch einflussreichen Polizeigewerkschaften die Politik permanent mit Begehrlichkeiten wie der Ausweitung von Kompetenzen und Handlungsspielräumen für die Polizei unter Druck setzen, mag ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Doch auch unabhängig von konkreten Anlässen weist der Gesetzentwurf in Verbindung mit der Gesetzesbegründung eine deutliche po­litische Schlagseite auf: Er versucht, linke Protestformen und zivilen Ungehorsam mit rechtsextremen Methoden gleichzusetzen und zu kriminalisieren. Für die Versammlungsfreiheit bedeutet diese politische Instrumentalisierung nichts Gutes.