Das neue Versammlungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

Versammlungs­verhinderungsgesetz

Kommentar Von Eric von Dömming

Das neue Versammlungsgesetz von Nordrhein-Westfalen ist versammlungsfeindlich.

Der Widerstand war zwecklos. Am 15.Dezember hat der nordrhein-westfälische Landtag mit den Stimmen der Regierungsparteien CDU und FDP ein neues Versammlungsgesetz beschlossen, das nicht nur der Fraktionsvorsitzende der SPD und Oppositionsführer im Landtag, Thomas Kutschaty, für »verfassungswidrig« hält.

Einige der umstrittensten Teile des Gesetzes hatte die Landesregierung nach vehementer Kritik geändert. Ursprünglich sollten Demonstrationen verboten werden können, wenn die Teilnehmenden uniformiert sind, paramilitärisch auftreten oder »in vergleichbarer Weise« Gewaltbereitschaft vermitteln und die Versammlung dadurch einschüchternd wirkt. Der Zusatz »in vergleichbarer Weise« wurde nun gestrichen, aber der Begründung des Änderungsantrags zufolge nur, weil die Regierungsfraktionen der Meinung sind, dass diese Auffangklausel überflüssig sei: Die meisten Fälle seien ohnehin bereits erfasst. In der Begründung wird auch betont, dass diese bloße Schönheitskorrektur bei Bedarf durch eine weitere Gesetzesänderung rückgängig gemacht werden solle – wenn also die Justiz nicht spuren und im »Schwarzen Block« oder in Demonstrierenden in weißen Maleranzügen keine paramilitärischen Verbände erkennen sollte.

Auch auf den anderen zentralen Kritikpunkt wurde nur mit einer kosmetischen Veränderung reagiert. Das ursprünglich weitreichende Verbot der Störung von Versammlungen, das selbst gewaltfreien Gegenprotest der Gefahr des Verbots ausgesetzt hätte, wurde nun durch einen zusätzlichen Passus ergänzt, der klarstellt, dass »kommunikative« Gegenproteste weiter erlaubt seien, wenn sie nicht auf die Behinderung einer Versammlung abzielen. Wie das aber immer noch zu verstehen sein soll, ergibt sich aus der Begründung des Änderungsantrags, denn diesem zufolge soll nach wie vor »jedwede Störung anderer Versammlungen« untersagt werden. Das Verbot beginnt zudem schon vor der eigentlichen Störung, indem bereits deren Förderung – etwa durch Blockadetrainings – untersagt wird.

Welche politische Stoßrichtung die problematischen Vorschriften des neuen Gesetzes haben, ist klar. Vordergründig treffen sie zwar alle gleich, wenn etwa – so ein Beispiel des nordrhein-westfälischen Innenministers Herbert Reul (CDU) – Rechtsextreme einen Klima­protest stören würden. Doch in der großen Mehrheit der Fälle dürfte es um die Störung von rechten Aufmärschen durch Linke gehen. Hinter der neutralen Fassade der Regelungen steckt die Kriminalisierung von linkem Aktivismus. Dazu passt, dass die bereits die ursprüngliche Gesetzesbegründung paramilitärische Verbände der Weimarer Republik wie SA und SS, neonazistische Gruppierungen, den »Schwarzen Block« und Klimaprotestierende in einen Topf warf. Solche an der Extremismustheorie geschulten ideologischen Verrenkungen erleichtern die Rechtfertigung der Repression sogar gegen zivilen Ungehorsam von links.

Versammlungen werden in dem Gesetz nicht als schützenswerte Ausübung demokratischer Freiheiten behandelt, sondern vor allem als Gefahr. Und gesetzeskonformer Protest lässt sich je nach Bedarf marginalisieren oder gnädig zur Kenntnis nehmen – für alles andere hat man die Polizei.