Im Paragraphendschungel – Recht im linken Alltag

Extrawurst für die AfD

Die AfD darf nun doch mit mehr Listenkandidaten bei der Landtagswahl antreten, hat der sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden. Doch das Urteil taugt juristisch nichts.
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Am 8. Juli traf der Landeswahlausschuss Sachsen eine folgenschwere Entscheidung. Er ließ nur die Plätze eins bis 18 der Wahlliste der AfD Sachsen für die am 1. September in Sachsen stattfindende Landtagswahl zu. Aufgestellt hatte die Partei 61 Kandidatinnen und Kandidaten. Die Entscheidung hätte sie, je nach Zahl der Überhangmandate in dem nominell auf 120 Mitglieder angelegten Landtag, zahlreiche Abgeordnetensitze kosten können. In der jüngsten Umfrage kommt die AfD auf 26 Prozent – gleichauf mit der CDU, die bisher stärkste Partei war.

Die Haltung, die AfD nicht auszugrenzen zu wollen, ist eine Konsequenz aus ihrer derzeitigen Stärke.

Es folgte ein zunächst kleiner, aber heftiger Meinungsstreit. Klein in dem Sinn, dass sich in Deutschland nur ein sehr überschaubarer Personenkreis ernsthaft mit dem Wahlrecht, insbesondere dem sächsischen, auseinandergesetzt hat – zumindest bislang. Nachdem sich mittlerweile sowohl das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das die Beschwerde der AfD aus formalen Gründen zurückwies, als auch der sächsische Verfassungsgerichtshof mit der Sache befasst haben, ist diese Personengruppe etwas gewachsen.

Man muss kein Experte für Wahlrecht sein, um einige Aspekte der ganzen Geschichte für besorgniserregend zu halten. Am Dienstag vergangener Woche gab das Landesverfassungsgericht in Leipzig dem Antrag der AfD in einer einstweiligen Anordnung teilweise statt. Doch die Hoffnung, die Entscheidung würde die vor­angegangene ärgerliche Diskussion beenden, erfüllte sich nicht. Ärgerlich war sie, weil sie weitgehend unjuristisch geführt wurde. Die diskutierten Punkte waren nämlich rein politischer Natur. »Formal mag die Entscheidung des Landeswahlausschusses korrekt sein, politisch ist sie kontraproduktiv«, hieß es beispielsweise im Spiegel.