Ein Expertenbericht hält die Vergesellschaftung von Wohnungen in Berlin für zulässig

Meilenstein im Enteignungsmarathon

Die vom Berliner Senat eingesetzte Expertenkommission hält eine Vergesellschaftung nach dem Entwurf der Initiative »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« für machbar. Dieses Ergebnis kam unerwartet, hatte doch die SPD explizite Gegner der Vergesellschaftung in die Kommission entsandt.

Vor 15 Monaten setzte der Berliner Senat die Expertenkommission »Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen« ein, um »Möglichkeiten, Wege und Voraussetzungen der Umsetzung« des erfolgreichen Volksentscheids »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« zu prüfen. Nun kommen die 13 Mitglieder in ihrem Abschlussbericht mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass der Vergesellschaftung von großen Wohnungsunternehmen keine unüberwindbaren juristischen Hürden entgegenstehen.

Einigkeit herrscht unter den Mitgliedern darüber, dass das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Vergesellschaftung besitzt. Hätte der Bund von dem bislang nie angewandten Artikel 15 des Grundgesetzes Gebrauch ­gemacht und beispielsweise ein Vergesellschaftungsgesetz auf Bundesebene erlassen, wäre dieser Weg auf Berliner Landesebene versperrt – so aber kann das Land gesetzgeberisch handeln.

»Effiziente« Schwelle
Ebenso einhellig halten die Experten die im Volksentscheid vorgesehene Regelung, wonach Unternehmen erst ab einem Wohnungsbestand von mindestens 3.000 Wohnungen vergesellschaftet werden sollen, für zulässig. Diesen Richtwert hatte Berlins Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler (SPD) bis zuletzt als »willkürlich« bezeichnet. Laut Kommission ist die Schwelle jedoch »effizient«, wenn man das Ziel des Volksentscheids verfolge, ärmere Menschen mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.

Dieser Prämisse folgend kämen 220.000 Wohnungen für eine Vergesellschaftung in Frage. Der Kommissionsbericht rechnet diese mit den rund 530.000 landeseigenen und genossenschaftlichen Wohnungen zusammen und äußert die Hoffnung, den Anspruch von 855.000 Berliner Haushalten mit Wohnberechtigungsschein auf eine relativ günstige Wohnung besser als bisher erfüllen zu können.

Der Zweck des Allgemeinwohls habe nach Überzeugung der Kommissionsmehrheit Vorrang vor den privaten Rechten der Eigentümer.

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